Brennbare Flüssigkeiten sind immer eine besondere Gefahrenquelle. Denken
Sie vor allem daran, daß zwar nur die Dämpfe brennen, aber schon eine
geringe Menge in der Umgebungsluft ausreicht, um sie zu entzünden. Arbeiten
Sie deshalb immer nur in gut durchlüfteten Räumen.
Mit brennbaren Flüssigkeiten sollten Sie nie in der Nähe von Wärmequellen
wie Heizlüftern und Bügeleisen arbeiten, Rauchern sei empfohlen,
die Zigarette in der Schachtel stecken zu lassen, denn es könnte die
letzte sein.
Behälter, die brennbare Flüssigkeit enthalten, sind mit einem Symbol
gekennzeichnet. Füllen Sie nie solche Flüssigkeiten in allgemein gebräuchliche
Flaschen, zum Beispiel Getränkeflaschen, ab.
Bewahren Sie die Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten außerhalb des
Zugriffsbereiches von Kindern auf.
Leere Behälter sind immer eine Gefahrenquelle, die wegen der brennbaren
Dämpfe rechtzeitig entsorgt gehören.
Flüssigkeitsgetränkte Reinigungslappen nicht auf einem Haufen liegen
lassen, sondern in Blecheimern oder verschließbaren Metallbehältern
aufbewahren.
Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Fluren, Durchgängen, Treppenräumen
oder Dachböden gelagert werden.
Zweiradfahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen, auch mit entleertem Tank,
nicht in Gebäuden abgestellt werden.
Zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Heizöl in Wohnungen gibt
es bestimmte Vorschriften, danach dürfen Sie in der Wohnung, anzeige-
und erlaubnisfrei, in einem zerbrechlichem Gefäß nicht mehr als einen
Liter Benzin oder fünf Liter Spiritus lagern. Für den gesamten Kellerraum
eines Wohnungsgebäudes gilt die gleiche Menge. Im Keller und in der
Garage dürfen Sie nicht mehr als 20 Liter in einem bruchsicherem Kanister
lagern.
Heizöl darf in bruchsicheren Kanistern in der Wohnung bis zu einer Gesamtmenge
von 40 Litern gelagert werden.
Ölöfen, Spirituskocher oder Petroleumlampen dürfen nur nachgefüllt werden,
wenn sie kalt sind.
Brennbare Flüssigkeiten sind immer eine besondere Gefahrenquelle. Denken Sie vor allem daran, daß zwar nur die Dämpfe brennen, aber schon eine geringe Menge in der Umgebungsluft ausreicht, um sie zu entzünden. Arbeiten Sie deshalb immer nur in gut durchlüfteten Räumen.
Mit brennbaren Flüssigkeiten sollten Sie nie in der Nähe von Wärmequellen
wie Heizlüftern und Bügeleisen arbeiten, Rauchern sei empfohlen,
die Zigarette in der Schachtel stecken zu lassen, denn es könnte die
letzte sein.
Behälter, die brennbare Flüssigkeit enthalten, sind mit einem Symbol
gekennzeichnet. Füllen Sie nie solche Flüssigkeiten in allgemein gebräuchliche
Flaschen, zum Beispiel Getränkeflaschen, ab.
Bewahren Sie die Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten außerhalb des
Zugriffsbereiches von Kindern auf.
Leere Behälter sind immer eine Gefahrenquelle, die wegen der brennbaren
Dämpfe rechtzeitig entsorgt gehören.
Flüssigkeitsgetränkte Reinigungslappen nicht auf einem Haufen liegen
lassen, sondern in Blecheimern oder verschließbaren Metallbehältern
aufbewahren.
Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Fluren, Durchgängen, Treppenräumen
oder Dachböden gelagert werden.
Zweiradfahrzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen, auch mit entleertem Tank,
nicht in Gebäuden abgestellt werden.
Zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Heizöl in Wohnungen gibt
es bestimmte Vorschriften, danach dürfen Sie in der Wohnung, anzeige-
und erlaubnisfrei, in einem zerbrechlichem Gefäß nicht mehr als einen
Liter Benzin oder fünf Liter Spiritus lagern. Für den gesamten Kellerraum
eines Wohnungsgebäudes gilt die gleiche Menge. Im Keller und in der
Garage dürfen Sie nicht mehr als 20 Liter in einem bruchsicherem Kanister
lagern.
Heizöl darf in bruchsicheren Kanistern in der Wohnung bis zu einer Gesamtmenge
von 40 Litern gelagert werden.
Ölöfen, Spirituskocher oder Petroleumlampen dürfen nur nachgefüllt werden,
wenn sie kalt sind.
